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BFH Urteil v. - I R 66/96

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -- eine GmbH -- betrieb u. a. im Erhebungszeitraum 1992 (Streitjahr) eine Kraftfahrzeugwerkstatt und handelte mit Kraftfahrzeugen. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Kraftfahrzeugmeister B. Nach dem im Streitjahr geltenden schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag erhielt B ein monatliches Festgehalt von 6000 DM und eine Gewinntantieme.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 804
BFH/NV 1997 S. 804 Nr. -1
XAAAB-38964

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