IAS 1 79

Struktur und Inhalt

Bilanz

Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind

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Ein Unternehmen hat entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Folgendes anzugeben:

(a)

für jede Klasse von Anteilen

(i)

die Zahl der genehmigten Anteile,

(ii)

die Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile,

(iii)

den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben,

(iv)

eine Überleitungsrechnung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Abschlussstichtag,

(v)

die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlich Beschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des Kapitals,

(vi)

Anteile an dem Unternehmen, die von dem Unternehmen selbst, seinen Tochterunternehmen oder assoziierten Unternehmen gehalten werden, und

(vii)

Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsverträgen zurückgehalten werden, unter Angabe der Modalitäten und Beträge, und

(b)

eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49341