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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 4756/06 AO EFG 2007 S. 1536 Nr. 19

Gesetze: AO § 93 Abs. 7 ,AO § 93b,AO § 118,FGO § 41 Abs. 1, 1. Alt. ,FGO § 41 Abs. 2 , FGO § 100 Abs. 1 Satz 4,GG Art. 2 Abs. 1,GG Art. 14 Abs. 1,GG Art. 19 Abs. 4

Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufersuchens durch das Bundeszentralamt für Steuern

Leitsatz

1. Der Datenabruf der Kontenstammdaten des Steuerpflichtigen über das Bundeszentralamt für Steuern stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass dessen Rechtmäßigkeit nicht im Wege der Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden kann.

2. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufsersuchens kann auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, da diese gegenüber der Anfechtungsklage gegen ein auf den Stammdaten aufbauendes Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen oder die die Erkenntnisse des Kontenabrufs umsetzenden Steuerbescheide subsidiär ist und auch ein besonderen Feststellungsinteresse nicht besteht.

3. Eine unmittelbare Klagemöglichkeit gegen den Kontenabruf ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1536 Nr. 19
JAAAC-63370

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