GVG § 18

Erster Titel: Gerichtsbarkeit

§ 18

1Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom (Bundesgesetzbl 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. 2Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom zu dem Wiener Übereinkommen vom über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.

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LAAAC-88667