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PiR Nr. 2 vom Seite 58

Abtretung bundesgedeckter Forderungen (preinsured assets)

Stichworte: Ausbuchung von Finanzinstrumenten, risks and rewards, Factoring, continuing involvement

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

U tätigt Exporte in nicht der OECD angehörende Länder. Er erhält hierfür Exportkreditgarantien des Bundes (sog. Hermesdeckungen). Konkret sehen die Garantien wie folgt aus :

Gesichert sind Forderungen mit einer Kreditlaufzeit von maximal zwölf Monaten,

  • gegen Zahlungsausfall oder

  • Nichtzahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit,

  • aufgrund politischer Umstände (z. B. Krieg) oder wirtschaftlicher Risiken (z. B. Insolvenz des Vertragspartners).

Die Selbstbeteiligung beträgt 10 % bei wirtschaftlichen, 5 % bei politischen Schadensfällen.

Ein Teil der Forderungen wird zu Refinanzierungszwecken an ein Kreditinstitut abgetreten. Die sich aus der Exportkreditgarantie ergebenden Rechte werden – mit Zustimmung des Bundes – ebenfalls übertragen. Die Abtretung erfolgt still (ohne Anzeige gegenüber dem Schuldner), ist aber bei Vertragsverletzung des U auf Verlangen des Kreditinstituts in eine offene zu wandeln. Ohne eine Vertragsverletzung oder eine Zustimmung des U darf das Kreditinstitut die Forderungen im Übrigen auch nicht an Dritte weiterveräußern oder verpfänden.

Der Abtretungsvertrag sieht im Innenverhältnis von Kreditinstitut und U ...

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