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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 243/10 EFG 2012 S. 367 Nr. 4

Gesetze: StBerG § 37, StBerG § 164a Abs. 1 S. 1, AO § 83, GG Art. 3 Abs. 1, DVStB § 14 Abs. 2 S. 1, DVStB § 14 Abs. 2 S. 2, DVStB § 24, DVStB § 27, DVStB § 29, GVG § 175 Abs. 2, GVG § 193

Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines Nichtmitglieds bei der Beratung des Prüfungsausschusses

Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertung bei der gerichtliche Kontrolle der Steuerberaterprüfung

Leitsatz

1. Hat eine Person (hier: stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses der Steuerberaterprüfung) beim mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung hospitiert, ohne Mitglied des Prüfungsausschusses zu sein, so stellt es einen Formfehler dar, der zur Wiederholung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung führt, wenn diese Person auch bei der Beratung des Prüfungsausschusses anwesend war.

2. Aus der Regelung in § 193 GVG, wonach an den Urteilsberatungen auch bestimmte zu Ausbildungszwecken dem Gericht zugewiesene Personen vom Vorsitzenden zugelassen werden können, kann nicht abgeleitet werden, dass dies für Zuhörer an Beratungen eines Prüfungsausschusses ebenso gelten müsse (gegen ).

3. Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB kann den Mangel der Anwesenheit eines Nichtmitglieds bei einer Beratung des Prüfungsausschusses der Steuerberaterprüfung nicht heilen.

4. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Fachfragen sind alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehören insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 452 Nr. 7
EFG 2012 S. 367 Nr. 4
QAAAD-87566

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