Mathias Grootens, Jörg Koltermann

Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer

8. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55913-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-75508-8

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Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer (8. Auflage)

Glossar

2. Erbrecht


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Anfechtung des
Testaments
Ein Testament kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt (§§ 2078 ff. BGB). Ein Anfechtungsgrund besteht, wenn der Erblasser das Testament aufgrund einer widerrechtlichen Drohung geschrieben hat. Ebenso kann angefochten werden, wenn er sich einem Irrtum über eine Person oder den wahren Inhalt seines Testaments befunden hat. Auch der Irrtum über bestimmte Erwartungen oder Entwicklungen kann eine Anfechtung begründen. Gesetzlich geregelt ist die Anfechtung beim Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, auch wenn dieser erst später hinzugekommen ist, etwa durch erneute Heirat. Die Anfechtung kann auch nach dem Tode durch denjenigen erfolgen, der hiervon begünstigt wird. Sie muss binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis vom Grund der Anfechtung erfolgen. Durch die Anfechtung wird das gesamte Testament oder auch nur der Teil unwirksam, der davon betroffen ist. Das Gleiche gilt auch für andere Verfügungen von Todes wegen, wie etwa einen Erbvertrag.
Annahme der Erbschaft
erfolgt entweder ausdrücklich oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung (§ 1954 BGB). Die Annahme kann angefochten werden, wenn der Erbe bei der Annahme einem Irrtum unterlegen war...

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