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FG Münster Urteil v. - 7 K 781/14 AO EFG 2015 S. 2028 Nr. 23

Gesetze: AO § 321, AO § 309, ZPO § 857 Abs. 1, AO § 316

Verfahren

Pfändung einer Internet-Domain

Leitsatz

1) Gegenstand zulässiger Pfändung in eine "Internet-Domain" ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, dem Domain-Inhaber gegen die Vergabestelle aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Diese stellen ein Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar.

2) Diese Ansprüche - und nicht die "Internet-Domain" selbst sind Gegenstand der Pfändung.

3) Eine Pfändungsverfügung, die lautet: Der Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung "X.de" als Hauptanspruch aus dem mit der Internet-Domain Vergabestelle geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche" ist rechtmäßig.

4) Die Registrierungsstelle ist auch Drittschuldnerin.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2015 S. 13 Nr. 44
EFG 2015 S. 2028 Nr. 23
GAAAF-07984

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