Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 6 vom Seite 206

Veröffentlichung eines BMF-Diskussionsentwurfs zu Gewinnaufzeichnungspflichten (GAufzV-E)

Benedikt Wenzel, Senior Consultant Transfer Pricing bei PwC, Nürnberg

[i]BMF, Diskussionsentwurf zur GAufzV vom 21.2.2017 unter http://go.nwb.de/12kwbDurch das sog. BEPS-I-Umsetzungsgesetz vom wurden die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO an die Vorstellungen der OECD im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 13 angepasst. Folgerichtig ist demnach eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom (GAufzV NWB OAAAB-05124) erforderlich. Dem kommt das BMF mit dem aktuellen Diskussionsentwurf vom nach. Die wichtigsten Änderungen sowie mögliche Folgen für den Steuerpflichtigen werden hier vorgestellt.

I. Hintergrund: BEPS-Aktionspunkt 13 und § 90 Abs. 3 AO n. F.

[i]Anpassung der GAufzV soll dem Steuerpflichtigen eine Anleitung zur Erstellung des neuen Master und Local Files an die Hand gebenBereits im Oktober 2015 veröffentlichte die OECD das finale Papier zu BEPS-Aktionspunkt 13, das eine dreiteilige Aufteilung der Verrechnungspreisdokumentation in ein gruppenweit gültiges Master File, ein landesspezifisches Local File sowie das ergänzende Country-by-Country Reporting vorsah. Der deutsche Gesetzgeber kam diesem Vorschlag Ende 2016 mit dem BEPS-I-Umsetzungsgesetz durch die Anpassung des § 90 Abs. 3 AO sowie der Einführung des § 138a AO nach. Neben der Regelung, dass die Vorlage eines Master Files durch den Steuerpflichtigen erst ab einem unkonsolidierten Vorjahresumsatz von mindestens 100 Mio. € erfolg...