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USt direkt digital Nr. 24 vom Seite 10

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO bei Vorsteuern

Dr. Matthias H. Gehm

Der BGH hatte bisher im unterlassenen Vorsteuerabzug einen Fall gesehen, der unter das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO fällt, so dass bei Verschweigen des Ausgangs- wie des Eingangsumsatzes nicht hinsichtlich der Höhe des Hinterziehungserfolges nachträglich die bisher unterlassene Vorsteuer im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, denn die verkürzte Umsatzsteuer und der unterlassene Vorsteuerabzug stünden in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (; ). Lagen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vor, konnte dies somit bisher nach der Rechtsprechung des BGH nur zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat, also zur Strafmilderung, führen (). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, der das Recht zum Vorsteuerabzug von dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz abhängig macht ( „Portugal Telecom“), wurde diese Sichtweise zunehmend in Frage gestellt und – wie nunmehr geschehen – eine Rechtsprechungsänderung im Revisi...