Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 6 vom Seite 493 Fach 3c Seite 4957

ABC: B 6 . Berufsgefahren/Berufskrankheiten

[Dr. von Bornhaupt]

EStG §§ 4, 9, 12, 33

I. Berufsgefahren

1. Aufwendungen wegen beruflicher Gesundheitsrisiken. Aufwendungen wegen einer eingetretenen oder drohenden Berufskrankheit können als BA oder WK berücksichtigt werden (Näheres s. II 1). Droht eine solche Krankheit noch nicht und hat etwa der Amts- oder Vertrauensarzt die Notwendigkeit einer Kur nicht bescheinigt, führen Kurkosten oder ähnliche Aufwendungen als vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes nicht zu BA oder WK. Es gelten bei BA und WK insoweit die gleichen Grundsätze wie bei agw. Bel. ( BFH/NV 1993, 19 unter Bezugnahme auf BStBl 1981 II 711 betr. Frischzellentherapie). Andererseits sind Aufwendungen des ArbG bei ihm BA und beim AN nicht lstpfl. Zuwendungen, wenn der ArbG aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse Aufwendungen zur Verhütung von Berufskrankheiten seiner AN übernimmt, so bei von ihm veranlaßten unentgeltlichen Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten, auch wenn diese sich nicht krank fühlten oder durch eigene regelmäßige Arztbesuche oder Untersuchungen sich über ihren Gesundheitszustand im klaren waren ( BStBl 1983 II 39). Werden we...