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BewG § 126 i.d.F. für 2002

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Dritter Abschnitt : Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts

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