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BewG § 239 i.d.F. für 2020

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

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