CISG Artikel 4

Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Kapitel I: Anwendungsbereich

Artikel 4 Sachlicher Geltungsbereich

1Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. 2Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht

  1. die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Gebräuchen,

  2. die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.

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EAAAA-73909