VollstrA 27.

Zweiter Teil: Anordnung und Durchführung der Vollstreckung

Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartner, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen [1]

27. Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner [2]

(1) Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder gegen Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 263 AO).

(2) 1Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten oder eines Lebenspartners wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder eines Lebenspartners oder beider Ehegatten oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 BGB, § 8 LPartG). 2Soweit die Eigentumsvermutung nach § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuches reicht, gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Vollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer (§ 739 ZPO). 3Bei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Lebenspartners bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten oder der Lebenspartner zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten oder dem Lebenspartner gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. 4Leben die Ehegatten oder die Lebenspartner getrennt, so gilt die Eigentumsvermutung nicht hinsichtlich der Sachen, die sich im Besitz des Ehegatten oder des Lebenspartners befinden, der nicht Schuldner ist. 5In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Schuldner nur an den Sachen Gewahrsam hat, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt befinden.

(3) Die Vollstreckung gegen Ehegatten oder gegen Lebenspartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) oder in Gütertrennung leben, findet nur in das Vermögen des zur Leistung verpflichteten Ehegatten oder des zur Leistung verpflichteten Lebenspartners statt.

(4) 1Leben die Ehegatten oder die Lebenspartner in Gütergemeinschaft (§§ 1415 bis 1518 BGB, § 7 LPartG) und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein Leistungsgebot (Haftungsbescheid/Duldungsbescheid) gegen diesen Ehegatten oder gegen diesen Lebenspartner erforderlich und genügend. 2Verwalten die Ehegatten oder die Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, ist die Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn gegen beide Ehegatten oder gegen beide Lebenspartner ein Leistungsgebot vorliegt (§ 740 ZPO). 3Betreibt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein Leistungsgebot gegen diesen Ehegatten oder gegen diesen Lebenspartner, es sei denn, dass bei Bekanntgabe des Leistungsgebots ein Einspruch gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder ein Widerruf der Einwilligung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zu dessen Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war (§ 741 ZPO).

(5) 1Nach Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn sich das Leistungsgebot gegen beide Ehegatten oder gegen beide Lebenspartner richtet oder der eine Ehegatte oder der eine Lebenspartner zur Leistung und der andere zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist (§ 743 ZPO). 2Eine Duldungspflicht des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners besteht in Ansehung des Gesamtgutes nur hinsichtlich einer Gesamtgutsverbindlichkeit (§ 1437 BGB). 3Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit in diesem Fall nicht vor der Auseinandersetzung berichtigt (§ 1475 BGB), so haftet der zuvor duldungspflichtige Ehegatte oder der zuvor duldungspflichtige Lebenspartner auch persönlich als Gesamtschuldner mit den zugeteilten Gegenständen (§ 1480 BGB).

(6) 1Für Ehegatten, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gelebt haben, gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 2Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten vor der zuständigen Stelle in der vorgeschriebenen Form bis zum erklärt haben, dass der bisherige gesetzliche Güterstand weitergelten soll. 3Ist eine Erklärung nach Satz 2 nicht abgegeben worden, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten Bruchteilseigentum zu gleichen Bruchteilen geworden ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder im Güterrechtsregister des Amtsgerichts keine Eintragung über die Beibehaltung des alten Güterstands erfolgt ist (Artikel 234 §§ 4, 4a EGBGB). 4Leben die Ehegatten im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Vollstreckung in das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 740 bis 744, 774 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 744a ZPO).

(7) 1Im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den überlebenden Lebenspartner ergangenes Leistungsgebot erforderlich und genügend (§ 745 Absatz 1 ZPO). 2Ein vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft ergangenes Leistungsgebot ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut nur dann hinreichend, wenn es gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den überlebenden Lebenspartner gerichtet war oder die Vollstreckung in das Gesamtgut bereits begonnen hatte. 3Andernfalls ist das Leistungsgebot dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner nochmals bekanntzugeben.

(8) Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften des Absatzes 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten oder des Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner und an die Stelle des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten (§ 745 Absatz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 27 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .