VollzA 16.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Hauptleistung; Nebenleistungen

16. Säumniszuschläge

1Im Vollstreckungsauftrag ist der Tag angegeben, bis zu dem die darin aufgeführten Säumniszuschläge berechnet worden sind. 2Die für eine spätere Zeit beizutreibenden Säumniszuschläge hat der Vollziehungsbeamte nach § 240 der Abgabenordnung zu berechnen.

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GAAAA-77747