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BMF - IV D 6 - S 0338 - 13/98 BStBl 1998 I 1496

§§ 165, 166 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

1.  (BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 1998 I S. 876)
2. TOP 21 der Sitzung AO IV/98 vom 2. bis

Der Bundesfinanzhof hat die u.a. gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) gerichtete Revision VI R 279/94 durch nach Artikel 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes ergangenen Beschluß vom als unbegründet zurückgewiesen. Weitere Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 3/1998 BStBl 1998 II Nr. 19).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:

Nummer 5 der Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
(BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefaßt durch  IV A 4 – S 0338 – 61/98 – (BStBl 1998 I S. 876), wird mit sofortiger Wirkung gestrichen.

Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 EStG kommt nicht mehr in Betracht.

Artikel 97 § 18 a EGAO ist nicht anwendbar, da keine mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

Ferner wird die Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefaßt durch BStBl 1998 I S. 876

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