TKG § 196

Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden

Abschnitt 1: Organisation

§ 196 Jahresbericht

1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. 2In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.

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RAAAH-89233