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BFH Urteil v. - I B 249/62 U BStBl 1966 III S. 40

Leitsatz

Ein Elektrizitätsunternehmen bildet, auch wenn dessen einzelne Elektrizitätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen untereinander verbunden sind (und deren Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmers angeschlossen ist), eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebstätte, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 40
KAAAA-90233

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