GuAMKflAusbV § 15

Abschnitt 2: Abschlussprüfung

Unterabschnitt 3: Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Großhandel

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Großhandel wie folgt zu gewichten:

  1. Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungenmit 25 Prozent,

  2. Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen mit 15 Prozent,

  3. Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäftenmit 30 Prozent,

  4. Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandelmit 20 Prozent sowie

  5. Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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LAAAH-55613