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BFH Urteil v. - I R 90/85 BStBl 1989 II S. 800

Gesetze: FGO § 118 Abs. 3FGO § 119 Nr. 1KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2KStG 1977 § 27 Abs. 3 Satz 2

Zur Frage einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

1. Die fehlerhafte Besetzung eines FG kann nicht ,,hilfsweise'' gerügt werden.

2. Schließt eine Kapitalgesellschaft zeitgleich zwei sich widersprechende Tantiemevereinbarungen mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, ohne daß zu erkennen ist, welche von beiden die maßgebende sein soll, so fehlt es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung mit der Folge, daß die Tantiemezahlung verdeckte Gewinnausschüttung ist.

3. Die Ausschüttungsbelastung für eine als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Tantiemezahlung ist für das Jahr herzustellen, in dem die Tantieme ausbezahlt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 800
BFH/NV 1989 S. 40 Nr. 9
DAAAA-92963

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