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BFH Urteil v. - I R 70/92 BStBl 1994 II S. 527

Gesetze: EStG 1981 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3EStG 1981 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 04 als verwendet gilt, sind wie eine Kapitalherabsetzung zu behandeln und verringern die Anschaffungskosten der Beteiligung

Leitsatz

1. Bezieht eine Muttergesellschaft einen Gewinnanteil ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft, der mit dem EK 04 der Tochtergesellschaft verrechnet wurde, so ist der Gewinnanteil steuerrechtlich als Einlagerückgewähr zu behandeln, die die Anschaffungskosten auf die Beteiligung mindert.

2. Eine Zuschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ist nur bis zum Betrag der geminderten Anschaffungskosten gestattet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 527
BFH/NV 1994 S. 55 Nr. 8
EAAAA-94895

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