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BFH Urteil v. - V R 29/94 BStBl 1995 II S. 747

Gesetze: UStG 1980 § 13 Abs. 1 Nr. 4UStG 1980 § 14 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4AO 1977 § 163AO 1977 § 227

Eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG entsteht auch dann, wenn in einer Abrechnung eine nicht existierende Person als Leistungsempfänger bezeichnet ist

Leitsatz

1. § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 setzt nur voraus, daß das Abrechnungspapier die gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1980 erforderlichen Angaben enthält und daß der Aussteller bestimmbar ist, nicht aber, daß die Angaben über Leistung, Entgelt, Steuerbetrag und Leistungsempfänger tatsächlich zutreffen.

2. Der Zweck des § 14 Abs. 3 UStG 1980 umfaßt jede Abrechnung, die geeignet ist, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen verwendet zu werden. Dies ist auch bei einer Abrechnung der Fall, die eine nicht existierende Person als Leistungsempfänger bezeichnet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 747
BFH/NV 1995 S. 77 Nr. 10
HAAAA-95370

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