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BFH Urteil v. - I R 140/97 BStBl 1998 II S. 599

Gesetze: AO 1977 § 88AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

Bei einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt das Finanzamt die objekte Beweislast dafür, daß die fraglichen Tatsachen und Beweismittel ,,neu'' sind. Rügt der Steuerpflichtige, das Finanzamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt, trifft ihn insoweit die Beweislast

Leitsatz

Ändert das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so trägt es grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, daß diese ,,neu'' sind. Die Beweislast trifft jedoch den Steuerpflichtigen, wenn dieser die Verletzung der Ermittlungspflichten durch das FA rügt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 599
GAAAA-96296

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