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BFH Urteil v. - III R 8/95

Gesetze: EStG § 33

Leitsatz

Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll (Abgrenzung zum Urteil vom III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, zur Sterbegeldversicherung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 116 Nr. 1
DB 1999 S. 2193
WAAAA-96713

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