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BFH Urteil v. - I R 212/71 BStBl 1972 II S. 425

Gesetze: FGO § 121FGO § 97

Leitsatz

1. Eine Zwischenentscheidung im Sinne der § 97, § 121 FGO kann durch Vorbescheid ergehen.

2. Die Zustellung eines gegen Ehegatten ergangenen Urteils durch Übergabe nur einer Ausfertigung des Urteils an beide Ehegatten zusammen verstößt gegen das Gesetz. Jedem Empfänger muß das für ihn bestimmte Schriftstück zugestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 425
BFHE S. 493 Nr. 104,
WAAAA-99143

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