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BFH Urteil v. - IV 251/64 BStBl 1972 II S. 672

Gesetze: AO § 222AO § 233AO § 239FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3FGO § 60 Abs. 3

Leitsatz

1. Die nach § 233 Abs. 1 Nr. 3 AO n.F. (= § 239 Abs. 1 Nr. 3 AO a.F.) und § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid befugten zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter sind nur die geschäftsführenden Gesellschafter, die auch vertretungsberechtigt sind. Ein von ihnen wirksam eingelegter Rechtsbehelf ist ein Rechtsbehelf der Gesellschaft.

2. Im Verfahren über einen solchen Rechtsbehelf ist für eine Beiladung einzelner, auch geschäftsführender Gesellschafter kein Raum, es sei denn, daß die Gesellschaft aufgelöst oder ein Gesellschafter ausgeschieden ist.

3. Wenn ein Rechtsbehelf gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid die Gewinnbeteiligung, die Höhe des Gewinnanteils oder die persönlichen Belange einzelner Gesellschafter betrifft (§ 233 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO n.F. = § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO a.F. und § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO), sind sowohl die betroffenen Gesellschafter als auch die durch ihre vertretungsberechtigten Geschäftsführer vertretene Gesellschaft zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt. Die zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Befugten sind jeweils zuzuziehen oder beizuladen, wenn sie selbst keinen Rechtsbehelf eingelegt haben.

4. Für die Frage, ob eine Tatsache neu im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO ist, kommt es auf die Kenntnis der für die Veranlagung zuständigen Beamten des FA, nicht auf die des Betriebsprüfers an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 672
BFHE S. 449 Nr. 105,
XAAAA-99254

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