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BFH Urteil v. - I R 223/70 BStBl 1974 II S. 736

Gesetze: AktG (1937) § 240 Abs. 4AktG (1937) § 249 Abs. 2EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, 2EStG § 5EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4FGO § 40 Abs. 2FGO § 56 Abs. 2FGO § 100 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 4UmwStG (1957) § 2 Abs. 2UmwStG (1969) § 3ZPO § 236 Nr. 2ZPO § 294

Leitsatz

1. Die bloße Ausbuchung zum notwendigen Betriebsvermögen gehöriger Anteile an einer GmbH, um sie in das Privatvermögen zu überführen, ist ohne rechtliche Wirkung. Eine Entnahme kann nicht als in dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen werden, in dem sie erstmals möglich gewesen wäre.

2. Aktien, die auf Grund Verschmelzung einer GmbH mit einer AG gegen Gewährung von Aktien an dieser Gesellschaft an die Stelle der GmbH-Anteile treten, sind nicht notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie - im Gegensatz zu den untergegangenen GmbH-Anteilen - in keinem unmittelbaren Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb stehen.

3. Weist der Gewerbetreibende, der ergebnislos versucht hatte, die GmbH-Anteile in das Privatvermögen zu entnehmen, die an deren Stelle getretenen Aktien nicht in seiner Buchführung aus, so liegt darin eine Entnahme.

4. Die mit einer AG gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzene GmbH erlischt - auch mit Wirkung für die Besteuerung - nicht am Umwandlungsstichtag, sondern erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der GmbH.

5. Dem FA ist nach den gleichen Grundsätzen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wie beim Versehen eines Boten des Steuerpflichtigen oder eines Prozeßbevollmächtigten, wenn die Fristversäumung auf dem Versehen eines Angestellten der Poststelle des FA beruht (Anschluß an BFHE 96, 85).

6. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn auf Grund des oder der bezeichneten Beweismittel ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung besteht; an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 736
BFHE S. 209 Nr. 113,
DAAAB-00103

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