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BFH Urteil v. - V R 18/79 BStBl 1984 II S. 127

Gesetze: AO (1977) § 74RAO § 115

Leitsatz

Die Zugehörigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenstände zu einem Gesamthandsvermögen ist für die Haftung aus § 15 RAO (vgl. nun § 74 AO 1977) ohne Bedeutung, wenn Träger dieses Gesamthandsvermögen nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 127
BFHE S. 242 Nr. 139,
SAAAB-02830

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