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Arbeitshilfe Januar 2024

Anmeldung zum Vereinsregister eines Vereins – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Anmeldung zum Vereinsregister

Die Eintragung ins Vereinsregister hat konstitutive Bedeutung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins (§ 21 BGB) und die Wirksamkeit von Satzungsänderungen (§ 71 BGB). Im Übrigen kommt den Eintragungen nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Eintragungen gewähren insoweit einen Vertrauensschutz, als § 68 BGB denjenigen schützt, der gutgläubig oder in nicht vorwerfbarer Unkenntnis des Registerinhalts mit dem dort eingetragenen – nicht mehr aktuellen - Vorstand eine Rechtshandlung vornimmt. Der Verein kann sich dann ihm gegenüber nicht darauf berufen, der Vorstand sei tatsächlich nicht mehr im Amt und die von ihm vorgenommene Rechtshandlung damit unwirksam. Der Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, dass der eingetragene Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Das Register ist für jedermann einsehbar (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung eines Vereins zum Vereinsregister richten sich nach § 59 BGB. Danach müssen der Anmeldung Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes beigefügt werden. Im Vereinsregister werden Neueintragungen, Änderungen und Löschungen vermerkt. Sowohl für Neueintragungen als auch für Änderungsanträge ist es ausreichend, wenn die Vorstandsmitglieder unterzeichnen, die nach der Satzung zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Zu beachten ist § 77 BGB, nach dem Anmeldungen zum Vereinsregister von den Vorstandsmitgliedern sowie den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins bestimmt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben sind..

Mehr zum Thema eingetragener Verein sowie weiterführende Informationen im infoCenter und im Grundlagenbeitrag.

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