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BFH Urteil v. - VI 226/64

Leitsatz

  1. Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungskosten, d.h. mit dem "eigentlichen" Kaufpreis einschließlich etwaiger Nebenkosten (Provision, Börsenumsatzsteuer usw.), zu aktivieren.

  2. Sinkt der Börsenkurs solcher Wertpapiere, so entspricht der Teilwert dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten in demselben Verhältnis gemindert werden, in dem der "eigentliche" Kaufpreis zu dem gesunkenen Börsenkurs steht. Die Börsenumsatzsteuer kann in solchen Fällen nicht ohne weiteres in vollem Umfang abgeschrieben werden

Fundstelle(n):
PAAAB-49851

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