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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 360/09

Gesetze: VersStG § 8 Abs. 2, VersStG § 10 Abs. 4

Versicherungsteuer: Laufender Anmeldungszeitraum im Sinne von § 10 Abs. 4 VersStG

Leitsatz

  1. Anmeldungszeitraum für die Versicherungsteuer ist der Kalendermonat. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

  2. „Laufender Anmeldungszeitraum” i. S. von § 10 Abs. 4 VersStG ist nicht der letzte Anmeldungszeitraum der Außenprüfung. Vielmehr ist der aktuelle Anmeldungszeitraum bei Abschluss der Außenprüfung gemeint.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 699 Nr. 11
UVR 2012 S. 9 Nr. 1
GAAAD-96394

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