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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 330/11 EFG 2012 S. 1636 Nr. 17

Gesetze: EStG § 10a Abs. 1, EStG § 10a Abs. 1a, EStG § 94 Abs. 1 Satz 4, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3a

Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage als SA bei erst im Dezember 2010 abgegebener Einverständniserklärung

Leitsatz

  1. Zur Ermittlung der Festsetzungsfrist für die ESt.

  2. Für eine Änderung des Steuerbescheides ist § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gesetzliche Grundlage.

  3. Die Mitteilung der zentralen Stelle über „eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten SA-Abzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG” stellt keinen Grundlagenbescheid i. S. des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße behördeninterne Mitteilung.

  4. Aus § 10a Abs. 1, 1a EStG 2004 folgt keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die Zentrale Stelle (gegen BStBl I 2004, 407).

  5. Eine zeitliche Beschränkung - wie sie mit Wirkung durch das Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde - wäre angesichts des Zwecks der Einverständniserklärung und der Auswirkung einer verspäteten Abgabe unverhältnismäßig.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1636 Nr. 17
StBW 2012 S. 728 Nr. 16
BAAAE-13711

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