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PiR Nr. 10 vom Seite 333

Latenzierung von Verlustvorträgen bei Mindestbesteuerung

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Nur durch die Aktivierung von Entwicklungskosten i. H. von 15 Mio € kann die U GmbH einen Verlust vermeiden und gerade noch mit einem Jahresergebnis von 0 € (vor Steuern) abschließen. Die Aktivierung der Entwicklungskosten ist in der Steuerbilanz unzulässig (§ 5 Abs. 2 EStG). Es entsteht daher ein als zu versteuernde temporäre Differenz zu qualifizierender Buchwertunterschied von 15 Mio €, der bei einem Steuersatz von 30 % zu einer passiven latenten Steuer von 4,5 Mio € führt.

Die Entwicklungskosten werden nach IFRS über drei Jahre, beginnend ab dem , abgeschrieben. Somit verringert sich die temporäre Differenz von 02 bis 04 jeweils um 1/3 mit entsprechender Auflösung der passiven Latenz.

Bis auf die Entwicklungskosten unterscheiden sich IFRS-Ergebnis (vor Steuern) und Steuerbilanzergebnis nicht. Die U GmbH erzielt demzufolge in 01 einen Verlust (negativen Gesamtbetrag der Einkünfte) i. H. von 15 Mio €, der nicht rücktrags-, aber unbegrenzt vortragsfähig ist.

Die Verrechnung des vorgetragenen Verlustes mit positiven Einkünften der Folgejahre unterliegt nach § 8 KStG i. V. mit § 10d EStG aber Restriktionen: Nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio € i...

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