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StuB Nr. 12 vom Seite 446

Verpflichtung des Stammhausstaats zur Berücksichtigung definitiver Verluste

Anmerkungen zum

M.Sc. Christian Kahlenberg

Die grenzüberschreitende Verlustverrechnung zählt sicherlich zu den prominentesten Themengebieten des europäischen Steuerrechts. Regelmäßig wird der EuGH bemüht, ausgewählte Rechtsfragen zu würdigen, weshalb die stetige Rechtsfortbildung ambitionierte Herausforderungen für die Beratungspraxis darstellt. Dabei kommt der Frage über definitive (also finale) Verluste zentrale Bedeutung zu, weil in diesem Fall der Mitgliedstaat des Stammhauses unionsrechtlich zur Verlustberücksichtigung verpflichtet wird. Die Finalitätsfrage scheint zumindest für den Bereich der Veräußerung von ausländischen Betriebsstätten durch den EuGH geklärt; zumindest aus Sicht des I. Senats , weil dieser die Vorlage an den EuGH der hier besprochenen Streitsache für überflüssig hielt.

I. Sachverhalt

[i]Cloer/Conrath, Betriebsausgaben bei gescheiterter Betriebsstättengründung im Drittland, IWB 2013 S. 448 NWB ZAAAE-39773 Hagemann/Kahlenberg, Grundsatz der Einmalberücksichtigung finaler Verluste, StuB 2013 S. 327 NWB GAAAE-35086 Stiller, Finale Auslandsverluste, NWB 2013 S. 1642 NWB TAAAE-35770 Thömmes, Einschränkung des grenzüberschreitenden Abzugs finaler Verluste, IWB 2013 S. 821 NWB VAAAE-49370 von Brocke, Kein Finale für die finalen Verluste, IWB 2013 S. 189 NWB JAAAE-31417Die Klägerin und Revisionsbeklagte war eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH mit Zweigniederlassung (Betriebsstätte) in Belgien. An der Klägerin waren neben der inländischen R-GmbH (60 %) auch die Brüder P (jeweils 20 %) beteiligt. Für die Betriebsstätte ...