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IWB Nr. 7 vom Seite 259

Verfahrensrechtliche Hürden für die Berücksichtigung finaler Verluste

, Kommission gegen Vereinigtes Königreich

Dr. Alexander Linn und Patrizia Oumar

[i]EuGH, Urteil vom 3. 2. 2015 - Rs. C-172/13 NWB KAAAE-87445 In der vorliegenden Rechtssache hat der EuGH trotz fortgesetzter Kritik der Generalanwälte an seiner Rechtsprechung zu finalen Verlusten festgehalten. Nach der bekannten Marks & Spencer-Ausnahme dürfen Mitgliedstaaten die Berücksichtigung finaler Verluste nicht per se ausschließen. Um die Grundfreiheiten des AEUV zu wahren, müssen gebietsfremde Verluste im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft analog zu den Regelungen für inländische Verluste berücksichtigt werden, wenn sie nachweisbar final sind. Der EuGH hat mit dem vorliegenden Urteil den Mitgliedstaaten jedoch einen großen Handlungsspielraum eingeräumt, die Verlustberücksichtigung faktisch zu versagen. Selbst wenn die maßgebliche Vorschrift es praktisch unmöglich macht, finale Auslandsverluste zu berücksichtigen, hat der EuGH – zumindest aufgrund ungenügender Beweise der EU-Kommission – keinen Vorstoß erkannt.

I. Einleitung

[i]Rückblick: Das Marks & Spencer-Urteil des EuGH und die Berücksichtigung finaler VerlusteMit dem Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer ( NWB ZAAAB-79456) hat der EuGH erstmals die Figur des finalen Verlustes geschaffen. In diesem Ur...