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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 127

Auch der mutmaßliche Wille zählt

zur Auslegung des Patientenwillens bei fehlender Patientenverfügung

Holger Bodmann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, der das Spannungsfeld zwischen selbstbestimmtem Sterben und den Handlungs- und Schutzverpflichtungen insbesondere der behandelnden Ärzte zum Gegenstand hatte. Mit seinem Beschluss vom - XII ZB 202/13 NWB SAAAE-77663 hat der BGH die Rechte der Patienten bei der Auslegung des Patienten- willens gestärkt. Die Regelungen „rund um die letzten Dinge“ waren Gegenstand von Beiträgen in dieser Zeitschrift (Rott/Sünnemann, NWB EV 12/2012 S. 412 ff. NWB WAAAE-23304, Bodmann, NWB EV 2/2013 S. 67 ff. NWB GAAAE-27806). Der nachfolgende Beitrag ergänzt deren Inhalte um die aktuelle Positionierung des BGH und stellt einen Bezug zur derzeit laufenden politischen und gesellschaftlichen Diskussion rund um die Sterbehilfe her. Er thematisiert darüber hinaus die Frage, welche Erfordernisse für die Beratung sich daraus ableiten lassen. Unser Zivilrecht folgt dem Grundgedanken der Privatautonomie und lässt vielfältige Gestaltungen zu. Der sich daraus ergebende Gestaltungsspielraum wird bei der Regelung von Lebenssituationen im Zusammenhang mit dem selbstbestimmten Sterben oft nur unzulänglich genutzt. Insbesondere die Mo...