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FG München Urteil v. - 4 K 2738/14 EFG 2015 S. 1886 Nr. 22

Gesetze: AO § 91 Abs. 1, AO § 78 Nr. 1, AO § 78 Nr. 2, AO § 5, AO § 30 Abs. 4, AO § 44, AO § 370, FGO § 102 S. 1, GrEStG § 13 Nr. 1, StGB § 266

Auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung bzw. Untreue des früheren Betreuers der Erblasserin kein Anspruch eines Miterben auf Einsicht in die Grunderwerbsteuerakte betreffend einen vom Betreuer als Vertreter der Erblasserin vorgenommenen Grundstücksverkauf

Leitsatz

1. Die AO 1977 enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, weil sie nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.

2. Hat die Erblasserin vertreten durch ihren Betreuer ein Grundstück verkauft und der Erwerber die festgesetzte Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt, so steht einem Miterben ungeachtet dessen, dass die Erblasserin hinsichtlich der Grunderwerbsteuer gesamtschuldnerische Steuerschuldnerin i. S. d. § 13 Nr. 1 GrESG gewesen ist, kein Anspruch auf Einsicht in die Grunderwerbsteuerakte oder Übersendung einer Kopie des Grunderwerbsteuerbescheids zu. Das gilt auch dann, wenn der Miterbe den Verdacht hat, dass in Bezug auf den Grundstückserwerb möglicherweise nicht die tatsächlich erbrachte Gegenleistung notariell beurkundet worden ist und deswegen eine Steuerhinterziehung sowie der Tatbestand der Untreue seitens des Betreuers der Erblasserin vorliegen könnten.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 5
DStRE 2017 S. 371 Nr. 6
EFG 2015 S. 1886 Nr. 22
ErbStB 2015 S. 351 Nr. 12
PStR 2016 S. 1 Nr. 1
UVR 2016 S. 9 Nr. 1
IAAAF-04878

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