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FG Köln Beschluss v. - 2 V 1375/15 EFG 2015 S. 1769 Nr. 21

Gesetze: BGB § 1004, AO § 117 Abs 2, FGO § 114, AO § 30

Steuergeheimnis

Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD

Leitsatz

1) Die Übermittlung und Einholung von Daten durch das BZSt im Rahmen eines Informationsaustauschs (Auskunftserteilung und Auskunftsersuchen) zwischen Deutschland, Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD, mit dem Ziel, die Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären und durch zukünftige Antimissbrauchsregelungen in ggf. neu zu verhandelnden DBA und im internationalen Recht zu verhindern, ist unzulässig.

2) Die Daten über die Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen der Steuerpflichtigen inkl. die daraus folgende Besteuerung unterliegen dem Steuergeheimnis.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2532 Nr. 42
DB 2015 S. 12 Nr. 41
DStZ 2015 S. 899 Nr. 23
EFG 2015 S. 1769 Nr. 21
IStR 2015 S. 835 Nr. 21
KÖSDI 2015 S. 19551 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2015 S. 3150
WPg 2015 S. 1194 Nr. 22
XAAAF-07118

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