BSIG § 13

§ 13 Berichtspflichten [1]

(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über seine Tätigkeit.

(2) 1Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. 2 § 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. 2Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.

(4) 1Das Bundesamt übermittelt bis zum und danach alle zwei Jahre die folgenden Informationen an die Kommission:

  1. die nationalen Maßnahmen zur Ermittlung der Betreiber Kritischer Infrastrukturen;

  2. eine Aufstellung der im in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren, die nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrad;

  3. eine zahlenmäßige Aufstellung der Betreiber der in Nummer 2 genannten Sektoren, die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren ermittelt werden, einschließlich eines Hinweises auf ihre Bedeutung für den jeweiligen Sektor.

2Die Übermittlung darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Betreiber führen können. 3Das Bundesamt übermittelt die nach Satz 1 übermittelten Informationen unverzüglich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(5) Sobald bekannt wird, dass eine Einrichtung oder Anlage nach § 2 Absatz 10 oder Teile einer Einrichtung oder Anlage eine wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistung in einem der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitstellt, nimmt das Bundesamt zum Zweck der gemeinsamen Ermittlung der Betreiber, die kritische Dienstleistungen in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Teilsektoren erbringen, mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats Konsultationen auf.

(6) 1Das Bundesamt übermittelt bis zum und danach jährlich an die Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 einen zusammenfassenden Bericht zu den Meldungen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren oder digitale Dienste betreffen. 2Der Bericht enthält auch die Zahl der Meldungen und die Art der gemeldeten Sicherheitsvorfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen. 3Der Bericht darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber oder Anbieter führen können.

Fundstelle(n):
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XAAAG-80787

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1122) mit Wirkung v. .