BSIG § 6c

§ 6c Recht auf Berichtigung [1]

(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAG-80787

1Anm. d. Red.: § 6c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .