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BewG § 241 i.d.F. für 2023

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

II. Besondere Vorschriften

a) Landwirtschaftliche Nutzung

§ 241 Tierbestände

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