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BewG § 246 i.d.F. für 2023

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

C. Grundvermögen

II. Unbebaute Grundstücke

§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke

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