EGBGB Artikel 229 § 65

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1]

§ 65 Überleitungsvorschrift zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz [2]

1Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. 2Für den Zeitraum vor dem richtet sich die Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach § 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf diejenigen Ansprüche von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entstanden sind, die nach dem Ablauf des begangen wurden. 4Für Ansprüche, die aufgrund von Zuwiderhandlungen entstanden sind, die ein Unternehmer vor dem begangen hat, richtet sich die Hemmung der Verjährung unabhängig davon, wann die Ansprüche entstanden sind, nach den vor dem geltenden Vorschriften. 5Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Regelungen über die Hemmung der Verjährung nach § 204a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 65 angefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .