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BFH Urteil v. - III 145/62 U BStBl 1966 III S. 5

Gesetze: BewG § 50

Leitsatz

Bauliche Veränderungen eines Gebäudes durch den Pächter, die nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen worden sind, nicht in einer erhöhten Pachteinnahme zum Ausdruck kommen, nach Ablauf der Pachtzeit auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen wieder zu beseitigen sind und mit deren Beseitigung nach der gegebenen Sachlage auch ernstlich zu rechnen ist, sind bei der Einheitsbewertung des Grundstückes nicht dem Grundstückseigentümer (Verpächter) zuzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 5
HAAAA-90247

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