KStH H 8.2 (Zu § 8 KStG)

Zu § 8 KStG

H 8.2 Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art

Angemessene Eigenkapitalausstattung

>, BStBl 2004 II S. 425

Anwendungsfragen zur Besteuerung von BgA und Eigengesellschaften von jPöR

> BStBl I S. 1303

Betriebsvermögen

Zum Begriff des notwendigen Betriebsvermögens >R 4.2 EStR

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind auch ohne eine entsprechende Widmung stets als notwendiges Betriebsvermögen des BgA zu behandeln (>, BStBl II S. 496). Der Annahme notwendigen Betriebsvermögens des BgA steht nicht entgegen, dass sich das Wirtschaftsgut räumlich im hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft befindet (>, BStBl II S. 773). Die Annahme von Betriebsvermögen des BgA ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut zum Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft gehört; dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des BgA darstellt (>, BStBl 2001 II S. 558). Hoheitsvermögen kann kein gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen (>, BStBl 2009 II S. 248).

Buchführungspflicht

> BStBl I S. 59

Eigenkapitalausstattung und Darlehensgewährung

>, BStBl 1983 II S. 147

Einkunftsart

Einkünfte eines BgA stellen stets gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG dar. Das gilt auch im Fall der Verpachtung eines BgA (>, BStBl II S. 716).

Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung

>, BStBl 2021 II S. 872

>, BStBl 2021 II S. 443

Kapitalertragsteuer

Zur Kapitalertragsteuer auf Leistungen eines mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten BgA bzw. auf den Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die zu einer beschränkten Steuerpflicht der Trägerkörperschaft nach § 2 Nr. 2 KStG mit abgeltendem Steuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) führt > BStBl I S. 97.

Konzessionsabgaben

Zur Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben > BStBl I S. 209 und > BStBl I S. 940 sowie (insbesondere in der Anlaufphase) >, BStBl 2006 II S. 196. Zur Bestimmung der Einwohnerzahl >, BStBl II S. 694 und > BStBl I S. 904.

Miet- oder Pachtverträge

Die fiktive Verselbständigung des BgA im Rahmen der Einkommensermittlung lässt grundsätzlich auch die steuerliche Berücksichtigung von Miet- und Pachtvereinbarungen des BgA mit seiner Trägerkörperschaft zu. Miet- oder Pachtverträge zwischen der jPöR und ihrem BgA können allerdings im Hinblick auf den Besteuerungszweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit Wirtschaftsgüter überlassen werden, die für den BgA eine wesentliche Grundlage bilden (>, BStBl II S. 496). Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut – wie z. B. eine öffentliche Straßenfläche – zum Hoheitsbereich der jPöR gehört und die Annahme von >Betriebsvermögen des BgA ausscheidet (>, BStBl 2001 II S. 558).

Rechnungsprüfung

Angemessene Aufwendungen eines BgA für gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Trägerkörperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar (>, BStBl II S. 647).

Sondernutzungsentgelte

Soweit hoheitliches Vermögen auf Grund von Sondernutzungsentgelten genutzt wird, kann dies zu Betriebsausgaben führen (>, BStBl 2009 II S. 246).

Steuerrechtssubjekt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG

Die Trägerkörperschaft ist Steuerrechtssubjekt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG wegen jedes einzelnen von ihr unterhaltenen BgA. Für jeden einzelnen BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen (>, BStBl II S. 391, >, BStBl 1990 II S. 242 und >, BStBl 2001 II S. 558).

Überführung von Wirtschaftsgütern

Werden Wirtschaftsgüter in einen anderen BgA derselben Trägerkörperschaft überführt, ist dieser Vorgang infolge der fiktiven Verselbständigung des rechtlich unselbständigen BgA im Rahmen der Einkommensermittlung als vGA des abgebenden sowie als verdeckte Einlage bei dem aufnehmenden Betrieb zu berücksichtigen (>, BStBl 2003 II S. 412). Zur Bewertung der vGA mit dem gemeinen Wert >H 8.6 Hingabe von Wirtschaftsgütern und zur Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert >§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG und >R 8.9 Abs. 4.

Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen dem rechtlich unselbständigen BgA und seiner Trägerkörperschaft sind aufgrund der fiktiven Verselbständigung des BgA im Rahmen der Einkommensermittlung steuerlich grundsätzlich zu berücksichtigen, zur Ausnahme bei Miet- und Pachtverträgen über wesentliche Betriebsgrundlagen >Miet- oder Pachtverträge, zur Ausnahme bei Darlehensverträgen zur Refinanzierung wesentlicher Betriebsgrundlagen >Darlehensverträge. Aufgrund der engen Beziehung zwischen Trägerkörperschaft und rechtlich unselbständigem BgA sind für eine steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen die für beherrschende Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft geltenden Grundsätze maßgebend. Soweit bei der Ermittlung des Einkommens Minderungen des dem BgA zuzuordnenden Vermögens zugunsten des übrigen Vermögens der Trägerkörperschaft zu beurteilen sind, ist das Einkommen zu ermitteln, als ob der BgA ein selbständiges Steuersubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft deren Alleingesellschafter ist (>, BStBl II S. 459, >, BStBl 1997 II S. 230 und >, BStBl 2001 II S. 558).

Verpachtetes Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Abs. 7 KStG

Die steuerliche Begünstigung von Dauerverlustgeschäften nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass die dauerdefizitären Tätigkeiten durch die von der öffentlichen Hand beherrschte Kapitalgesellschaft selbst ausgeübt wird. Übt die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, weil sie den verlustbringenden Freibadbetrieb an einen eingetragenen Verein verpachtet hat, ist die Verpachtungstätigkeit nicht begünstigt (>, BStBl 2017 II S. 498), > BStBl I S. 2483.

Zuwendungen

Zuwendungen an Trägerkörperschaft

Die fiktive Verselbständigung des BgA im Rahmen der Einkommensermittlung schließt die steuerrechtliche Anerkennung sowohl von Vereinbarungen als auch von sonstigen Geschäftsvorfällen zwischen der Trägerkörperschaft und dem unselbständigen BgA ein. Die Rspr. erkennt demzufolge grundsätzlich auch eine gewinnmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an, die der rechtlich unselbständige BgA zugunsten der Trägerkörperschaft leistet (>, BStBl III S. 355 und >, BStBl 1979 II S. 192).

Auswirkung von Zuwendungen auf den Gewinn

Zuwendungen zugunsten seiner Trägerkörperschaft kann der BgA nur dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn er die Zuwendung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters geleistet hätte und die Zuwendung ihre Ursache nicht in der engen Bindung des BgA an die Trägerkörperschaft, mithin in der trägerschaftlichen Beziehung findet; andernfalls kommt es zu einer vGA (>, BStBl II S. 468, >, BStBl 1979 II S. 192 und >, BStBl 1983 II S. 150).

>H 9 Zuwendungen und Spenden an den Träger der Sparkasse (Gewährträger)

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UAAAJ-18830