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BFH Urteil v. - IV 62/60 U BStBl 1961 III S. 95

Gesetze: EStG 1953 § 4 Abs. 4EStG 1953 § 5EStG 1953 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2AO § 320 Abs. 4

Leitsatz

1. Die an einen vorzeitig ausscheidenden Gesellschafter für künftige Gewinnansprüche gezahlte Abfindung ist bei dem verbleibenden Gesellschafter, sofern sie nicht stille Reserven oder einen Geschäftswert abgelten soll, nicht zu aktivieren.

2. Zum Begriff des Geschäftswertes.

3. Bei gesonderter Gewinnfeststellung gemäß § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom (RGBl 1944 I S. 11) ist die streitige Einkommensteuer Wert des Streitgegenstandes.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 95
FAAAB-04424

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