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BMF - IV B 6 - S 2334 - 148/94 BStBl 1994 I 924

§ 8 EStG § 3 LStDV Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1995 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Bezug: (BStBl 1994 I S. 26) (BStBl 1994 I S. 119)

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1995 sind durch die Sachbezugsverordnung 1995 festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1995 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,00 DM;

  2. für ein Frühstück 2,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,30 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1995 neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Bundesländer ab folgende Pauschalierungsgrenzen:


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Monatslohngrenze
580,00 DM,
Wochenlohngrenze
135,33 DM,
Stundenlohngrenze
2...

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