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NWB Nr. 3 vom Seite 153 Fach 3 Seite 10965

Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes

Mit Urteilen v. (BStBl 1999 II S. 676, 678 und 680) hat der BFH zum Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes Stellung genommen. Dazu nimmt das wie folgt Stellung:

Ein Bauherr, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als WK ist zunächst, daß die Herstellungskosten den Gebäudeteilen, die jeweils eigenständige WG bilden, zugeordnet werden. Dabei sind zwei Zuordnungsformen zu unterscheiden:

(1) Gesondert auszuweisen sind die in Rechnung gestellten Entgelte für Lieferung und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil (z. B. fremdgenutzte Wohnung/Doppelhaushälfte) betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge, Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen in der einzelnen Wohnung). Diese Aufwendungen müssen entweder durch de...