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BMF - IV B 3 - S 2225 a - 140/96 BStBl 1996 I 622

Steuerermäßigung nach § 10e EStG; Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG bei Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes

Nach Art. 1 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 dürfen Bauherren, die den Bauantrag für ihr Eigenheim

auch für Jahre vor 1996 Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nicht abziehen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Stpfl. den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für Jahre vor 1995 in Anspruch nehmen. Bauherren können danach z. B. in 1994 gezahlte Schuldzinsen, die mit der Anschaffung eines Bauplatzes in Zusammenhang stehen, als Vorkosten abziehen.

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